PZA und PZU
für Gerichte
und Behörden
Das Bild zeigt den Blick treppenaufwärts im Flur des Dresdner Rathauses.
PZA und PZU
für Gerichte
und Behörden

Die amtliche und rechtswirksame
Briefzustellung mit PostModern

Von Gerichten oder Behörden zugestellte Schriftstücke, wie beispielsweise Buß- und Mahnverfahren oder Vollstreckungsbescheide, müssen zwingend nach Vorgaben der amtlichen Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt werden – und genau dafür hält PostModern den Postzustellauftrag (PZA) bereit.

Bei der Zustellung wird urkundlich festgehalten, wem, wann, wo und unter welchen Umständen das Schriftstück zugestellt worden ist. Die ausgefüllte Zustellungsurkunde (ZU), die weitreichende Rechtswirkungen besitzt, übersenden wir dem Auftraggeber. Der Zustellungsempfänger kann sich folglich von Schriftstücken aus einem Postzustellungsauftrag, inklusive seiner rechtlichen Wirkungen, nicht eigenmächtig entziehen.

Schriftstücke, die wir dem Zustellempfänger nicht übergeben konnten, hinterlegen wir in unseren Niederlegungsstellen. Die nicht erfolgte Zustellung gilt dennoch als zugestellt und wird entsprechend der Zivilprozessordnung dokumentiert. Wenn das Schriftstück Fristen enthält, beginnen diese mit dem Zeitpunkt der Niederlegung.

In der Regel werden Schriftstücke weiterhin beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt. Auch dieser Vorgang wird urkundlich dokumentiert und der Zustellempfänger mit einer Benachrichtigungskarte darüber in Kenntnis gesetzt. Innerhalb der dreimonatigen Lagerfrist kann das Schriftstück nach den gesetzlichen Bestimmungen abgeholt werden. Sofern das nicht erfolgt, geht das Schriftstück wieder an den Auftraggeber zurück.

PostModern versendet Postzustellaufträge deutschlandweit.

Das Bild zeigt einen Mitarbeiter von PostModern beim beraten einer Kundin im Gespräch.

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