I. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Hier können Sie unsere aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen herunterladen.
1. Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge über die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen durch die MEDIA Logistik GmbH (ML) einschließlich Zusatz- und Nebenleistungen.
1.2. Neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die unter 1.1. genannten Leistungen gelten die besonderen Bedingungen für „Infopost“ gemäß Abschnitt II, „Paketdienstleistungen“ gemäß Abschnitt III und „Webshop“ gemäß Abschnitt IV. Die besonderen Bedingungen gemäß Abschnitten II bis IV gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß Abschnitt I vor, soweit dort speziellere Regelungen getroffen sind. Im Übrigen gilt Abschnitt I.
1.3. Ergänzend zu diesen AGB gelten die Preislisten in ihrer jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB über den Frachtvertrag.
2. Zustandekommen des Vertrages
2.1. Ein Vertrag mit ML kommt durch Übergabe von Sendungen oder deren Übernahme in die Obhut von ML oder eines von ML beauftragten Dritten zustande. Der Einwurf einer Sendung in einen Briefkasten von ML steht der Übernahme einer Sendung in die Obhut von ML gleich. Das gilt nicht, wenn der Briefkasten erkennbar beschädigt oder sonst in einem Zustand ist, der den gewöhnlichen Schutz der Sendung vor unbefugter Entnahme ausschließt, insbesondere bei Vandalismusschäden.
2.2. Der Kunde darf nur beförderungsfähige Sendungen aufgeben. Beförderungsfähig sind alle Sendungen, die nach Größe, Format, Gewicht, Beschaffenheit und Inhalt diesen AGB sowie der Kategorisierung der Sendungen gemäß jeweils geltender Preisliste entsprechen.
Wird eine nicht beförderungsfähige Sendung dennoch aufgegeben, so steht ML wahlweise frei:
- die Annahme der Sendung zu verweigern,
- eine bereits übergebene/übernommene Sendung zurückzugeben,
- eine bereits übergebene/übernommene Sendung zur Abholung bereit zu halten,
- die Sendung ohne Benachrichtigung des Absenders zu befördern und ein Nachentgelt zu erheben.
2.3. Unterfrankierte Sendungen, soweit es sich nicht um Abholsendungen mit Freimachung durch ML handelt, werden unter Entwertung des Wertzeichens zurückgegeben, soweit der Absender erkennbar ist.
ML bringt in diesem Fall einen Hinweis auf das Fehlporto auf der Sendung an. Der Absender ist berechtigt, die Sendung unter Anbringung des erforderlichen Differenzportos erneut an den ursprünglichen Empfänger aufzugeben. Jeder Missbrauch der Regelungen über die Nachfrankierung unter Anrechnung des Ursprungsportos ist strafbar und verpflichtet zum Schadensersatz. Gleiches gilt für alle anderen Fälle, in denen bereits entwertete Marken wiederverwendet werden. ML ist berechtigt, den entstandenen Schaden nach billigem Ermessen zu schätzen.
2.4. Ebenfalls nicht beförderungsfähig sind:
- Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen oder besondere Einrichtungen (z.B. für temperaturgefährdetes Gut), Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern,
- Sendungen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt, infiziert oder Sachschäden verursacht werden können,
- Sendungen, die lebende Tiere, Tierkadaver oder Teile derselben, Körperteile oder sterbliche Überreste von Menschen enthalten,
- Sendungen, deren Beförderung oder Lagerung gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterliegt; gleiches gilt für medizinisches oder biologisches Untersuchungsgut; § 410 HGB bleibt unberührt,
- Sendungen, die Geld oder andere Zahlungsmittel, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Unikate, Antiquitäten oder andere Kostbarkeiten oder Wertpapiere, für die im Schadensfall keine Sperrungen sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können, enthalten.
Die Übernahme einer nicht beförderungsfähigen Sendung begründet kein Vertragsverhältnis. Ein Beförderungsvertrag kommt für solche Sendungen auch dann nicht zustande, wenn die Sendung in einen Briefkasten eingeworfen wird. Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von ML sind nicht befugt, derartige Sendungen zu übernehmen.
2.5. ML ist nicht zur Prüfung von Beförderungsausschlüssen verpflichtet. ML ist jedoch zur Öffnung und Überprüfung der Sendung berechtigt, wenn ein berechtigter Zweifel an der Beförderungsfähigkeit besteht. ML ist auch dann nicht zur Beförderung verpflichtet, wenn der Absender durch eine Kennzeichnung auf das Beförderungshindernis hinweist.
2.6. Der Absender ist mit einem Werbeaufdruck auf den von ML zu befördernden Sendungen einverstanden, sofern der Absender nicht über ein eigenes Klischee für seine Sendungen verfügt. Für diese Werbeaufdrucke verwendet ML Klischees nach eigenem Ermessen.
3. Vertragsgegenstand
3.1. Vertragsgegenstand ist die Beförderung von Sendungen des Absenders von einem oder mehreren Ladeorten zu den vom Auftraggeber vorgegebenen Zielorten.
3.2. Das von ML bediente Zustellgebiet erstreckt sich über den Kooperationsverbund privater Briefdienstleister (eine aktuelle Postleitzahlenliste ist jederzeit auf Anforderung bei ML erhältlich) in Deutschland.
Im Zweifel gilt die unter www.post-modern.de veröffentlichte Liste der Postleitzahlen am Tage der Abholung.
3.3. Für alle Sendungen zur Zustellung außerhalb des eigenen Zustellgebietes von ML gelten neben diesen AGB die Preise und Bedingungen der DPAG, die unter www.deutschepost.de eingesehen werden können. Bei widersprechenden AGB gehen die Regelungen der DPAG vor. Bei Zusatzleistungen gelten die der Zusatzleistung entsprechenden AGB der DPAG, die ebenfalls unter der Adresse www.deutschepost.de eingesehen werden können.
4. Rechte und Obliegenheiten des Absenders
4.1. Ohne anderslautende Vereinbarung setzt die einmalige oder regelmäßige kostenfreie Abholung von beförderungsfähigen Sendungen ein Aufkommen von 10 oder mehr unfrankierten entgeltpflichtigen Briefsendungen je Abholung voraus. Bei geringerem Aufkommen (mithin unter 10) behält sich ML das Recht vor, die kostenfreie Abholung zu verweigern bzw. kostenpflichtig nach der zum Zeitpunkt der Abholung aktuell geltenden Preisliste zu erbringen. Die jeweils geltende Preisliste kann auch unter www.post-modern.de eingesehen werden.
4.2. Eine Kündigung durch den Absender gem. § 415 HGB nach Übergabe/ Übernahme der Sendung in die Obhut von ML oder ihrer Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Die §§ 418 und 419 HGB gelten nicht.
4.3. Bei Sendungen außerhalb des eigenen Zustellgebietes mit Zusatzleistungen sind die von der DPAG vorgeschriebenen Formulare zu verwenden, insbesondere Labels, Einlieferungsscheine und sonstige Kennzeichnungen und Nachweise.
4.4. Der Absender ist verpflichtet, jede Sendung mit einer eindeutig identifizierbaren Absenderangabe zu versehen. Dies sind:
-
bei natürlichen Personen mindestens der volle Zuname sowie eine für eine Rücksendung geeignete Postanschrift,
-
bei juristischen Personen die vollständige Geschäftsbezeichnung im Rechtsverkehr sowie der für eine Rücksendung geeignete Geschäftssitz, nicht jedoch ein Handelsname oder eine sonstige Gattungsbezeichnung, selbst wenn diese Verkehrsgeltung erlangt haben.
5. Zustellung
5.1. Die Ablieferung (Zustellung) erfolgt, sofern nichts anderes zwischen ML und dem Empfänger vereinbart ist, unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung (z.B. Hausbriefkasten). Die Zustellung kann ohne entgegenstehende Vereinbarung durch Aushändigung an den Empfänger, an seinen Ehegatten oder an eine Person, die gegenüber ML schriftlich zum Empfang der Sendung bevollmächtigt ist, erfolgen. Sendungen an Empfänger in Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Haftanstalten, Krankenhäuser, Wohnheime) können an eine von der Leitung der Einrichtung mit dem Empfang von Postsendungen beauftragte Person zugestellt werden.
5.2. Einschreiben werden nur gegen Empfangsbestätigung abgeliefert. Sendungen mit der Bezeichnung „Einwurf-Einschreiben“ werden durch Einwurf in den Briefkasten oder eine andere Empfangsvorrichtung zugestellt, wobei diese Tatsache von dem Zusteller dokumentiert wird.
5.3. Ist die Ablieferung einer Sendung nicht in der in vorstehenden Ziffern genannten Weise möglich, so kann sie mit Ausnahme von Sendungen mit der Zusatzleistung „Eigenhändig“ einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden. Ersatzempfänger sind Angehörige des Empfängers oder seines Ehegatten, sein Ehegatte oder sein Bevollmächtigter, ferner der Inhaber oder Vermieter der in der Anschrift angegebenen Wohnung oder Betriebsstätte und die in seinem Betrieb beschäftigten Personen sowie andere, in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, von denen den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind, ferner Hausnachbarn und Nachbarn des Empfängers. Sendungen mit der Zusatzleistung „Eigenhändig“ werden dem Empfänger oder nur einem hierfür besonders Bevollmächtigten ausgehändigt.
5.4. Für Einschreiben sind durch den Absender die von ML vorgefertigten Drucksachen (Rückscheine, Labels) zu verwenden. Auf diesen muss eine zweifelsfreie Angabe des Absenders zur Zustellart erfolgen (Einschreiben, Einwurf-Einschreiben, Rückschein, Eigenhändig). Geht der Wille des Absenders aus den Informationen auf der Sendung nicht eindeutig hervor, wird die Zustellung des Einschreibens immer als Einschreiben/Rückschein durchgeführt und berechnet.
5.5. Ist eine Zustellung von Einschreiben und anderen nachweispflichtigen Sendungen wie in den vorgenannten Absätzen nicht möglich, so erhält der Empfänger hierüber eine Benachrichtigungskarte. Der Empfänger hat sodann die Möglichkeit, in der auf der Karte angegebenen Lagerstätte binnen einer Lagerfrist von 7 Werktagen nach Einwurf der Benachrichtigungskarte unter den dort näher genannten Voraussetzungen die Sendung abzuholen oder unter der auf der Benachrichtigungskarte angegebenen Telefonnummer einen Zustelltermin zu vereinbaren.
5.6. ML wird unzustellbare Sendungen zum Absender zurückbefördern. Sendungen sind unzustellbar, wenn bei der Zustellung keine empfangsberechtigte Person angetroffen wird und die Abholfrist fruchtlos verstrichen ist oder die Annahme durch den Empfänger, seinen Ehegatten oder Empfangsbevollmächtigten verweigert wird oder der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung gilt auch das Verhindern der Ablieferung über eine nicht geeignete Empfangsvorrichtung (z.B. Hausbriefkasten) durch Zukleben, Einwurfverbot etc., oder die Weigerung zur Abgabe der Empfangsbestätigung, falls diese Art der Zustellung vom Absender gewählt wurde.
5.7. Kann eine unzustellbare Sendung aufgrund fehlender Absenderangaben entsprechend vorstehender Ziffer 4.4. nicht zurückbefördert werden, ist ML zur Öffnung der Sendung berechtigt. Ist der Absender oder ein sonstiger Berechtigter auch nach der Öffnung nicht zu ermitteln oder eine Ablieferung auf eine andere Weise nicht zumutbar, ist ML nach Ablauf von 8 Wochen wahlweise zur freihändigen Verwertung der Sendung oder zur Hinterlegung in einer amtlichen Hinterlegungsstelle berechtigt. Unverwertbares Gut oder sonst von einer Lagerung ausgeschlossene Sendungen kann ML vor Ablauf der Frist vernichten. Sendungen, die zur Abholung bereitgehalten werden, verwahrt ML nach Maßgabe der eigenüblichen Sorgfalt. Nach Ablauf eines Kalenderjahres ist ML zur Vernichtung der Sendung berechtigt. Dasselbe gilt für unterfrankierte Sendungen ohne Absenderangabe.
5.8. Bei falscher Schreibweise der Empfängeradressen, falschen oder fehlenden Angaben, Umzug, Tod, Verweigerung der Annahme oder dem Fehlen einer geeigneten Empfangsvorrichtung kann eine Zustellung nicht gewährleistet werden. Bei falscher Schreibweise, falschen oder fehlenden Angaben und Umzug wird ML eine Recherche zur Ermittlung der korrekten Empfängeradresse vornehmen. Führt die Recherche nicht zum Erfolg, wird die Sendung an den Absender zurückbefördert. Im Übrigen gilt der zuvor genannte Absatz.
5.9. Die Recherche und Rücksendung von Infopost ist kostenpflichtig und separat zu beauftragen. Die Preise ergeben sich aus der jeweiligen geltenden Preisliste.
6. Entgelt
6.1. Der Absender ist verpflichtet, für jede Leistung von ML das in der zum Zeitpunkt der Annahme der Sendung vereinbarte Entgelt zu zahlen. Dieses Entgelt bestimmt sich nach der zum selben Zeitpunkt geltenden Preisliste.
6.2. Das Entgelt ist durch eine monatliche Sammelrechnung zu entrichten. Das Entgelt wird in diesen Fällen durch ein Frankier-, Wiege-, und Zählsystem ermittelt. Andere Zählsysteme werden nicht berücksichtigt. Die Sammelrechnung ist binnen zwei Wochen nach Erhalt zur Zahlung fällig.
Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des BGB, so kommt er mit Zugang der ersten Zahlungserinnerung, die auf die Rechnung folgt, in Verzug. Unabhängig davon kommt der Kunde 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug, wenn er in der Rechnung auf die Rechtsfolgen einer verspäteten Zahlung hingewiesen worden ist. Für die erste Mahnung nach Eintritt des Verzuges schuldet der Kunde eine Mahngebühr von 2,50 EUR. Für die zweite und alle folgenden Mahnungen schuldet der Kunde eine Mahngebühr von 5 EUR. Weitergehender Kosten- und Schadensersatz bleiben vorbehalten. Die Verzugszinsen betragen 5 Prozentpunkte, bei einem Unternehmer 8 Prozentpunkte jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Nachweis eines höheren Zinsschadens bleibt ML vorbehalten.
6.3. Einwendungen gegen die Entgeltabrechnung sind binnen 4 Wochen nach Zugang schriftlich gegenüber ML geltend zu machen. Eine Abrechnung gilt zwei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen, wenn nicht der Empfänger den späteren Zugang beweist. Für die Rechtzeitigkeit von Einwendungen gegen die Abrechnung genügt die fristgemäße Absendung. Die Abrechnung gilt nach Ablauf der Frist als dem Grunde und der Höhe nach genehmigt, weitere Einwendungen insbesondere gegen abgerechnete Sendungsmengen sind ausgeschlossen. Auf die Unrichtigkeit kann der Absender sich jedoch weiterhin innerhalb der gesetzlichen Fristen berufen, wenn Preise abgerechnet worden sind, die nicht der Preisliste zum Zeitpunkt der Beförderung entsprechen.
6.4. Abweichend von Ziffer 6.2. kann der Absender das Entgelt im Voraus, spätestens bei Anlieferung der Sendung, zahlen (Wertzeichen).
6.5. ML ist bei Vorliegen eines berechtigten Interesses befugt, Sendungen für das eigene Zustellgebiet dennoch durch die DPAG zu den dort geltenden Tarifen befördern zu lassen. Das berechtigte Interesse ist auf Verlangen des Kunden glaubhaft zu machen. Hierunter fallen alle nicht durch ML zu vertretenden Störungen in den betrieblichen Abläufen im weitesten Sinne, die die bedingungsgemäße Beförderung ausschließen oder gefährden, insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen, sonstige Betriebsunterbrechungen, Havarien und Naturkatastrophen, Vandalismus und alle Formen der höheren Gewalt.
6.6. ML ist zu einer einseitigen Änderung der Entgelte berechtigt. Die Wirksamkeit dieser Änderungen gegenüber dem Kunden richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Werden bei einer Entgeltänderung neue Wertzeichen herausgegeben, dürfen bereits in Umlauf befindliche Wertzeichen derselben Kategorie nur mit entsprechender Zusatzmarke auch weiterhin benutzt werden. Der Kunde ist jedoch berechtigt, für längstens 1 Monat nach Inkrafttreten des neuen Entgeltes, die sich in seinem Besitz bereits befindlichen älteren Wertzeichen ohne entsprechende Zusatzmarken noch aufzubrauchen. Diese Sendungen gelten nicht als unterfrankiert, sofern die Freimachung dem Entgelt vor dem Inkrafttreten der Entgeltänderung entspricht und der Zeitraum von 1 Monat nicht überschritten ist.
7. Haftung
7.1. ML haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie selbst, einer ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen in Ausübung ihrer Verrichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
7.2. Abweichend von § 425 Abs. 1 HGB ist die Haftung von ML auf unmittelbare vertragstypische Schäden begrenzt, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die ML selbst, einer ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen fahrlässig begangen hat, insbesondere bei Verlust oder Beschädigung der Sendung oder sonstiger einfacher Schlechterfüllung des Vertrages einschließlich Zustellverspätungen.
Soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist, gilt im Übrigen das HGB.
7.3. Für im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung entstandene Begleit- und Folgeschäden haftet ML nicht. Eine darüber hinausgehende Haftung von ML ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen etwas anderes vorsehen. Dies gilt auch für Nebenpflichtverletzungen und vorvertragliche Ansprüche (culpa in contrahendo). Der Beförderungsvertrag mit ML hat keine Schutzwirkung für Dritte, wenn nicht Abweichendes vereinbart wird.
7.4. Die Haftung von ML wegen Verlust oder Beschädigung oder Überschreitung einer Lieferfrist oder wegen einer sonstigen Abweichung von einer fest vereinbarten Art der Ablieferung ist auf den einfachen Betrag der Fracht begrenzt (Erstattung des Entgelts). Die Haftung für sämtliche Varianten von Einschreiben ist begrenzt auf höchstens 25,00 Euro. Erfolgt nicht bis zum achten Tag nach Aufgabe eine schriftliche Anzeige durch den Absender, dass eine Sendung verlustig ist, so gilt sie als vertragsgemäß zugestellt.
Eine Sendung gilt als verloren, wenn sie nicht binnen 20 Tagen nach Aufgabe an den Empfänger abgeliefert ist und ihr Verbleib nicht ermittelt werden kann. Im Übrigen gilt § 426 HGB.
7.5. Für Schäden, die bei der Beförderung durch die DPAG eingetreten sind, haftet dem Kunden allein die DPAG. Das gilt nicht, wenn ML nicht zur Übergabe der Sendung an die DPAG berechtigt gewesen ist, sei es aus einem der in diesen AGB geregelten Gründen oder aus einem sonstigen Grund. ML ist verpflichtet, auf erstes Anfordern eigene Schadensersatzansprüche gegen die DPAG unwiderruflich auf den Kunden abzutreten, wenn dies zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches des Kunden gegen die DPAG aus Rechtsgründen notwendig sein sollte.
8. Brief- und Postgeheimnis, Datenschutz
8.1. ML verpflichtet sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Wahrung des Brief- und Postgeheimnisses sowie zur Beachtung der jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. ML wird ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen.
8.2. ML verpflichtet sich, jede Handlung zu unterlassen, welche der Werbung oder Gewinnung von Kunden, die ihr durch die Zusammenarbeit mit dem Absender bekannt geworden sind, für eigene oder fremde Zwecke dient. ML wird insbesondere das zur Verfügung gestellte Adressmaterial weder unmittelbar noch mittelbar, ganz oder in Teilen, für eigene oder fremde Zwecke nutzen oder Dritten bekannt geben.
8.3. ML wird über bekannt gewordene, interne Angelegenheiten des Absenders Stillschweigen bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Vertragsbeendigung.
8.4. Von ML eingesetzte Erfüllungsgehilfen werden zur Einhaltung der vorgenannten Regelungen verpflichtet.
9. Rücktrittsrecht, Kündigung
9.1. Eine Kündigung des Beförderungsvertrages durch den Absender, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist nach Inobhutnahme der Sendung im Sinne der Ziffer 2.1. ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn die Sendung mit zumutbarem Aufwand dem Absender wieder ausgehändigt werden kann, keinesfalls aber, wenn die Sendung in den Kommissionierungs- und Sortierungsprozess eingespeist wurde. Dazu zählt auch die Vermischung mit anderen Sendungen in Sendungssammlungen.
Die Wiederentnahme von Sendungen, die in einen Briefkasten eingeworfen wurden, ist nicht gestattet.
9.2. Erfolgt die Beförderung von Sendungen auf Grundlage eines auf Dauer angelegten Vertrages mit dem Kunden (Abholung), so ist dieser Vertrag ohne abweichende Vereinbarung jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündbar. Die Kündigung darf nicht zur Unzeit erfolgen und bedarf der Schriftform.
9.3. Ereignisse höherer Gewalt und von ML nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Auftrags unmöglich machen oder übermäßig erschweren, berechtigen ML, die Beförderung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Die Befugnis zur Übergabe an die DPAG gemäß Ziffer 6.4. bleibt unberührt.
Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Leistungsbehinderung oder Erschwerung kann ML wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Das Recht zum Hinausschieben bzw. Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die Behinderungsgründe bei ML oder einem Erfüllungsgehilfen eintreten. Die Ausübung dieses Rechts durch ML begründet keine Schadensersatzansprüche des Absenders.
10. Sonstige Regelungen
10.1. Ansprüche gegenüber ML können weder abgetreten noch verpfändet werden. Ausgenommen sind Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Erstattung von Leistungsentgelten, die abgetreten, aber nicht verpfändet werden können.
10.2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Dresden.
10.3. Für einen zwischen ML und dem Absender geschlossenen Vertrag gelten ausschließlich diese AGB. Andere Bedingungen des Absenders werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ML ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Abweichende schriftliche Einzelvereinbarungen zwischen ML und dem Absender bleiben hiervon unberührt und gehen den AGB vor.
10.4. Gelangen durch ML beförderte Briefe in den Ablauf der Deutschen Post AG, werden diese durch ML in dem zuständigen Briefzentrum abgeholt und durch ML übernommen. Ist eine Zustellung nicht möglich, erhält der Absender die Briefe kostenfrei von ML zurück. Die Abholung der Briefsendungen in den Briefzentren innerhalb der Leitregion 01xxx/02xxx in Ostsachsen erfolgt mindestens einmal in der Woche.
10.5. ML arbeitet auf der Grundlage der Lizenz der Bundesnetzagentur/ Regulierung Postmarkt. Es gelten die AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung, die in den Geschäftsräumen von ML, Meinholdstr. 2, 01129 Dresden oder im Internet unter www.post-modern.de eingesehen werden können.
II. INHALTSGLEICHE SENDUNGEN (INFOPOST)
Für inhaltsgleiche Sendungen gelten folgende Bedingungen:
- Die Preise richten sich nach der gesonderten jeweils gültigen Preisliste für Infopost.
Infopost muss getrennt von der Tagespost, zweifelsfrei deklariert und in der von ML vorgegebenen Einlieferungsliste eingetragen werden. Die Verwendung einer anderen Einlieferungsliste ist nicht gestattet.
- Ein Muster der inhaltsgleichen Sendung ist bei Einlieferung an ML beizulegen. Muster dürfen nur soweit anonymisiert werden, dass die Qualifizierung der Sendung als Infopost noch möglich ist. Das Fehlen eines Musters berechtigt ML zur Öffnung einer Sendung zur Feststellung der Qualifizierung.
- Die Mindestmenge je Einlieferung ist der jeweils zum Zeitpunkt der Einlieferung gültigen Preisliste zu entnehmen Eine Aufzahlung auf die Mindestmenge ist möglich.
- Infopost, die nicht zweifelsfrei als solche deklariert oder die in eine andere als die von ML verwendete Einlieferungsliste eingetragen ist, kann unbeschadet sonstiger Beförderungshindernisse zu den jeweils geltenden Preisen für Standardleistungen befördert werden.
- Von der Beförderung als Infopost ausgeschlossen sind Sendungen, die die Aufforderung zur Erfüllung einer Zahlungspflicht oder einer näher bezeichneten sonstigen Leistungspflicht zum Inhalt haben, insbesondere Rechnungen, Mahnungen, Inverzugsetzungen und vergleichbare Erklärungen.
Dasselbe gilt für Sendungen, die maschinell erstellt worden sind und mit oder ohne Unterschrift versehen dem Forderungseinzug dienen, insbesondere Inkassobriefe, serielle Mahnschreiben und alle Schriftstücke aus automatisierten Mahn- und Inkassovorgängen. Es ist unerheblich, ob an den Zugang der Sendung der Eintritt von Rechtsfolgen geknüpft ist.
- Infopost wird in der Regel bis zum vierten Werktag nach Einlieferung zugestellt.
- Eine Rückführung nicht zustellbarer Briefe wird von ML nur dann durchgeführt, wenn dies auf der Einlieferungsliste vom Auftraggeber angezeigt ist.
- Sendungen, die nicht in das Zustellgebiet von ML fallen, werden durch ML in die Zustellung durch die DPAG gegeben. Die hierfür anfallenden Entgelte bestimmen sich nach dem jeweils gültigen Tarifsystem der DPAG und werden dem Kunden weiterberechnet. Der Inhalt dieser Bedingungen und die Preise sind unter www.deutschepost.de einsehbar.
III. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DEN PAKETVERSAND UND KURIERDIENST
Für die Beförderung von Paketen durch ML einschließlich besonders vereinbarter Zusatz- und Nebenleistungen gelten die Bedingungen gemäß Abschnitt I, soweit nicht in den nachfolgenden Bedingungen des Abschnitt II abweichende Regelungen enthalten sind. Der Paketdienst umfasst die Beförderung der Pakete einschließlich deren Übernahme.
1. Pakete und Kurierleistungen
1.1. Die Maximalmaße und -gewichte für Pakete bestimmen sich nach der jeweiligen und aktuell gültigen Preisliste für Paket- und Kurierdienstleistungen zum Zeitpunkt der Einlieferung. Die zum Zeitpunkt jeweils geltenden Preislisten sind unter www.post-modern.de einsehbar.
1.2. Kurierleistungen und Terminzustellungen werden auf Anfrage erbracht. Hierfür gelten die mit dem Kunden vereinbarten Einzelpreise oder gesonderte Preise und Bedingungen von ML, soweit diese spätestens bei Auftragserteilung bekannt gemacht worden sind.
2. Vertragsverhältnis
2.1. Mit Übernahme des Paketes kommt der Beförderungsvertrag zustande.
2.2. Der Einwurf eines Paketes in einen Briefkasten von ML ist nicht zulässig. Ein dennoch erfolgter Einwurf begründet keinen Beförderungsvertrag.
2.3. Für die Kennzeichnung von Paketen sind ausschließlich die von ML verwendeten Paketscheine, Labels usw. zu verwenden, auch soweit der Versand über das Online – Portal erfolgt. Gegebenenfalls gilt Ziffer I.4.3. entsprechend.
3. Beförderungsausschlüsse
3.1. Von der Beförderung im Paketdienst sind alle Sendungen ausgeschlossen, die nicht Abschnitt I Ziffer 2 entsprechen. Hierneben gelten folgende weitere Ausschlussgründe:
- Gutscheine und Eintrittskarten mit einem Wert von mehr als 520,00 Euro pro Paket,
- Pelze, Teppiche, Uhren, sonstige Schmuckgegenstände sowie Lederwaren mit einem Wert von mehr als 520,00 Euro pro Stück,
- sonstige Güter, sofern sie einen höheren Wert als 13.000,00 Euro besitzen,
- Schusswaffen nach dem deutschen Waffengesetz,
- bei grenzüberschreitender Beförderung: Güter, deren Im- oder Export nach den Richtlinien der jeweiligen Versand-, Transit- oder Zielländer verboten ist oder besondere Genehmigungen erfordern.
Gefahrgut sowie Fracht- und Wertnachnahmen können abweichend von Abschnitt I Ziffer 2 befördert werden, wenn dies gesondert vereinbart wird. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten bestimmen sich dann nach der gesonderten Vereinbarung, soweit diese von den vorliegenden AGB abweicht.
3.2. ML ist berechtigt, die Weiterbeförderung zu verweigern, wenn ML nach Übernahme des Gutes Kenntnis von einem Beförderungsausschluss erhält oder wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass das Paket von der Beförderung gemäß diesem Abschnitt ausgeschlossen ist. In diesen Fällen ist ML über die Regelungen in Abschnitt I hinaus berechtigt, solche Güter unter Benachrichtigung des Absenders auf dessen Kosten zu verwerten oder zur Abwendung von Gefahren auch ohne Einhaltung einer Wartezeit zu vernichten. Die Benachrichtigung des Absenders über eine bevorstehende Vernichtung hat so rechtzeitig vor Beginn der Vernichtung zu erfolgen, dass dem Absender eine Abholung der Sendung an ihrem Lagerort noch möglich ist. Das gilt nicht, sofern ML nach den Umständen, insbesondere nach der Art der Sendung oder der von ihr ausgehenden Gefährdung, ein weiteres Zuwarten nicht zugemutet werden kann oder eine Ablieferungspflicht gegenüber einer Behörde besteht.
3.3. Der Absender haftet für alle unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, die durch den Versand von Gütern entstehen, die einem Beförderungsausschluss unterliegen. Darin eingeschlossen sind die Kosten der berechtigten Sicherung und Vernichtung.
4. Leistungsumfang/Zustellung
Für die Beförderung und Zustellung gilt ggf. abweichend von Abschnitt I Ziffer 6:
4.1. Die Paketleistung umfasst:
- die Besorgung der Beförderung durch Frachtführer, die Übernahme, den Umschlag und die Zustellung von Paketen,
- bei Nichtantreffen des Empfängers bis zu zwei weitere Zustellversuche,
- die Ablieferung mit befreiender Wirkung an jede unter der Zustelladresse angetroffene Person, auch soweit sie nicht dem Hausstand des Empfängers angehört. Letzteres gilt jedoch nur, wenn nach den Umständen die Gewähr dafür besteht, dass die Sendung den Empfänger alsbald erreicht. (Ersatzzustellung in der Nachbarschaft unter freiwilliger Annahme der Sendung)
- die Rücksendung von unzustellbaren oder annahmeverweigerten Paketen an den Absender.
Der Ausschluss einer Ersatzzustellung bestimmt sich nach den einschlägigen besonderen Sendungsmerkmalen und Zusatzleistungen.
4.2. Sind Zustellung oder Rücksendung wegen Adressmängeln, fehlender Absenderangaben oder aus sonstigen Gründen nicht möglich, darf ML das Paket zwecks Feststellung des Absenders oder Empfängers öffnen. Verläuft die Prüfung erfolglos, darf der Inhalt nach Ablauf einer angemessenen Frist verwertet oder, sofern notwendig, vorher vernichtet werden.
4.3. Wert- oder Interessendeklarationen nach CMR oder Warschauer Abkommen werden vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen mit dem Versender nicht berücksichtigt.
5. Rechte und Obliegenheiten des Absenders
5.1. Dem Absender obliegt die ausreichende Innen- und Außenverpackung sowie Kennzeichnung des Paketes. Der Inhalt ist so zu verpacken, dass das Paket und der Inhalt vor vermeidbarem Verlust und Beschädigung geschützt sind und kein Schaden an den Beförderungsmitteln entsteht.
Die Beförderung durch ML und ihre Erfüllungsgehilfen erfordert eine Verpackung, die das Gut auch vor Beanspruchungen durch automatische Sortieranlagen und mechanischen Umschlag ausreichend schützt. Die Sendung muss einen Fall diagonal aus 80 cm Mindestfallhöhe schadensfrei überstehen. Es darf kein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen von Spuren möglich sein. Der Versender hat die bei der gesamten Beförderung zu erwartenden klimatischen Bedingungen zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten geht zu Lasten des Versenders.
Die §§ 410 und 411 HGB bleiben unberührt.
5.2. Dem Auftraggeber obliegt die ordnungsgemäße Adressierung und Anbringung der Adresse / Beförderungspapiere. Der Absender hat keinen Anspruch auf Beachtung von Weisungen, die er ML nach Übergabe der Sendung erteilt. Die §§ 418 und 419 HGB sind ausgeschlossen.
5.3. Bei Versand von Zollgut sind alle Papiere beizufügen, die für die zollamtliche Abwicklung erforderlich sind.
5.4. Für unzustellbare Sendungen gelten Ziffer I.5.7. und I.5.8. entsprechend. Zur Abwendung von Gefahren oder wegen drohenden Verderbes oder aus sonstigen dringenden Gründen kann die Sendung auch sofort geöffnet werden.
6. Haftung
6.1. Sofern kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit vorliegen, haftet ML von der Übernahme bis zur Ablieferung wie folgt:
-
für Verlust und Beschädigung des Gutes bei nationalen Beförderungen mit einem Höchstbetrag von 8,33 SZR (Sonderziehungsrechten) pro Kilogramm des Rohgewichts,
-
für Verlust und Beschädigung bei internationalen Beförderungen nach den Bestimmungen der CMR für den Straßenverkehr und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens für die Luftbeförderung,
- für Verlust und Beschädigung bei Lagerleistung (§§ 467 ff. HGB) mit einem Höchstbetrag von 5,00 Euro pro Kilogramm des Rohgewichts, höchstens jedoch mit bis zu 5.000,00 Euro je Schadensfall.
6.2. Die Haftung nach Abs. 1 ist je Schadensfall der Höhe nach auf 1 Million Euro, mindestens jedoch auf 2 SZR für jedes Kilogramm begrenzt. Der höhere Betrag ist maßgebend.
Die Haftung von ML ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadensereignis erhoben werden, begrenzt auf 5 Millionen Euro je Schadensereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter. Der höhere Betrag ist maßgebend. Bei mehreren Geschädigten, deren summierte Ansprüche die Haftungshöchstsumme überschreiten, haftet ML anteilig nach dem Verhältnis der Einzelansprüche zueinander.
Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
Für andere Schäden, die ML zu vertreten hat, ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf einen Betrag von 100.000,00 Euro je Schadensfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
Ein über den Wert der Sendung hinausgehendes Affektions- oder sonstiges ideelles Interesse wird nicht entschädigt.
6.3. Die Haftung für Verlust oder Beschädigung von Paketen ist neben den gesetzlich geregelten Fällen ausgeschlossen, wenn durch den Absender vor Annahme oder bei Ablieferung auf ein Beförderungshindernis hingewiesen wurde und die Beförderung dennoch erfolgte oder der Schaden durch Handlungen oder Unterlassungen des Absenders, des Empfängers oder deren Erfüllungsgehilfen eingetreten ist, insbesondere bei einem Verstoß gegen Ziffer 5 Absatz 1.
7. Versicherung
7.1. Für jedes Paket besteht eine Versicherung. Diese Versicherungsleistung ist auf höchstens 520,00 Euro je Paket begrenzt. Der Wert der Sendung ist im Schadensfall durch den Absender nachzuweisen.
7.2. Ein höherer Versicherungsschutz kann bis zu 13.000,00 Euro pro Paket in Staffelungen zu je vollen 500,00 Euro Versicherungssumme gegen eine zusätzlich zu entrichtende Prämie vereinbart werden. Hierfür gilt die besondere Preisliste für Mehrentgelte bei Zusatzversicherung.
Ein Mehrentgelt gegen Erhöhung des Versicherungsschutzes kann aus technischen Gründen nicht in den Paketannahmestellen sondern nur mit ML direkt vereinbart werden.
7.3. Die Höherversicherung kann nach Maßgabe des Auftraggebers für das gesamte Paketvolumen, für ein Teilvolumen oder für einzelne Pakete bei Vertragsschluss, jedoch nicht nach Übernahme vereinbart werden.
7.4. Die über die Haftung hinausgehende Versicherung besteht allein zugunsten von ML. Hieraus resultierende Ansprüche können nicht an Dritte abgetreten werden.
7.5. Von der über die Haftung nach Ziffer 6 hinausgehenden Versicherung sind Pakete ausgeschlossen, für die anderweitig eine Versicherungsdeckung besteht.
IV. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR WERTZEICHEN EINSCHLIESSLICH DAS PRODUKT „WUNSCHBRIEFMARKE“ SOWIE FÜR DEN SHOP
Für Kauf und Bestellung von PostModern-Wertzeichen gelten die Bedingungen gemäß Abschnitt I, soweit nicht in den nachfolgenden Bedingungen des Abschnitt III abweichende Regelungen enthalten sind.
1. Bestellung von Wertzeichen zur Freimachung
1.1 Für die Bestellung von Briefmarken gilt als Mindestbestellmenge die jeweilige Mindestverpackungseinheit für Portomarken.
1.2. Die Bestellung ist für den Kunden mit Eingang bei ML verbindlich. Das gilt nicht, wenn der Widerruf der Bestellung vor der Bestellung oder zugleich mit dieser bei ML eingeht. Der Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung durch ML zustande, es sei denn, auf eine solche Bestätigung wurde verzichtet oder diese ist nach den Umständen unüblich oder nicht zu erwarten. Der Kunde ist berechtigt, ML unter Bestimmung einer angemessenen Frist aufzufordern, die Annahme oder die Ablehnung seiner Bestellung zu erklären. Hierfür genügt die elektronische Form.
1.3. Die Zahlung erfolgt – soweit vereinbart – per Lastschrifteinzug oder gegen Rechnung, im Übrigen in bar. Das Anbieten weiterer Zahlungsmöglichkeiten behält sich ML vor. Für den Fall, dass der Lastschrifteinzug aus Gründen, die ML nicht zu vertreten hat, fehlschlägt, ist ML berechtigt, die Bankgebühren, die ihr wegen des fehlgeschlagenen Lastschrifteinzugs berechnet werden, an den Besteller weiterzuberechnen.
1.4. ML behält sich das Eigentum an allen übersandten Briefmarken, die von ihr an Kunden ausgeliefert werden, bis zur endgültigen und vollständigen Bezahlung vor.
1.5. Alle Preise sind Brutto-Preise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Gestaltung von Briefmarken nach Kundenwunsch
Die Herstellung und der Verkauf von Briefmarken mit Gestaltungen nach Kundenwunsch richten sich nach der dafür geltenden Preisliste nebst besonderen Bedingungen.
3. Widerrufsrecht des Kunden und Kündigung des Auftrages
3.1. Sofern der Kunde Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist, kann er die Bestellung standardisierter Briefmarken innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter die bestellten standardisierten Briefmarken in Besitz genommen haben.
Um das Widerrufsrecht wirksam auszuüben, muss mittels eindeutiger Erklärung (z.B. ein mit Post versandter Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch) der Entschluss geäußert werden, den Vertrag zu widerrufen. Dies kann auch durch Rücksendung der bestellten Waren erfolgen.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache vor Ablauf der Widerrufsfrist.
Der Widerruf ist zu richten an: MEDIA Logistik GmbH, Meinholdstraße 2, 01129 Dresden, info@post-modern.de; Service-Telefon: 0800 9966331 ; Telefax: 0351 48642962.
3.2. Das Widerrufsrecht besteht gemäß § 312 g Abs. 2 BGB unter anderem nicht bei Verträgen
- zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnissen des Verbrauchers als Kunde zugeschnitten sind (Bsp. Herstellung einer Wunschbriefmarke).
3.3. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beidseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.
Der Kunde hat die Ware unverzüglich und auf jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem ML vom Widerruf in Kenntnis gesetzt wurde, an ML zurückzusenden oder an ML zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn die bestellte Ware vor Ablauf der Frist von 14 Tagen abgesendet wird. Die unmittelbaren Kosten für die Rücksendung der bestellten Ware trägt der Kunde.
Kann der Kunde die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er der MEDIA Logistik GmbH insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Kunde die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen, d.h. Sachen, die als Brief oder Paketsendung versandt werden können, sind auf Kosten und Gefahr der ML zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden beim Kunden abgeholt.
3.4. Wurde der Vertrag widerrufen, werden von ML alle Zahlungen, die sie vom Kunden erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten unverzüglich, spätestens binnen von 14 Tagen ab dem Tag des Erhalts der zurückgesendeten Ware, zurückzahlen. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden wegen dieser Rückzahlung Entgelte gegenüber dem Kunden berechnet. ML kann die Rückzahlung verweigern bis ML die zurückgesendete Bestellware erhalten hat oder durch den Kunden ein Nachweis erbracht wird, dass die Bestellware zurückgesandt wurde – je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
3.5. Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn ML mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Kunde diese selbst veranlasst hat. (z.B. durch Übergabe von frankierten Briefsendungen).
3.6. Der Kunde kann einen Auftrag zur Herstellung von Wunschbriefmarken nur ordentlich kündigen, wenn zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung mit der Herstellung der Briefmarke noch nicht begonnen worden ist. Die Herstellung beginnt spätestens mit der Einspeisung der hochgeladenen Dateien in die Bild- und Textverarbeitung von ML durch einen Mitarbeiter.
4. Daten- und Werksschutz
4.1. 4.1. Personenbezogene Daten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, sofern das Postgesetz (PostG), die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) oder eine andere Rechtsvorschrift es anordnet oder erlaubt oder der Kunde eingewilligt hat.
4.2. Jede Manipulation der fertiggestellten Briefmarke, insbesondere die nachträgliche Veränderung von Texten oder Grafiken des sonstigen Erscheinungsbildes im weitesten Sinne ist nicht gestattet.
Die Manipulation der Wertangabe oder die Herstellung nachgemachter oder verfälschter Briefmarken sind strafbar und verpflichten zum Schadensersatz. ML ist berechtigt, bei Missbrauch nachgemachter oder verfälschter Briefmarken den entstandenen Schaden nach billigem Ermessen zu schätzen.
Briefmarken, die beschädigt sind, deren Wert nicht mehr zweifelsfrei feststellbar ist oder die bereits entwertet wurden, dürfen nicht verwendet oder wiederverwendet werden. Vorstehender Absatz gilt entsprechend.